Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist zunächst ein Schock für jeden Arbeitnehmer. Arbeitslosigkeit und Geldsorgen drohen. Was ist bei einer Kündigung zu tun? Arbeitslosengeld beantragen? Bürgergeld beantragen? Oder gar beides? Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Arbeitsvertrag gekündigt – was tun?
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, bzw. genauer: das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, heißt es: nachdenken und zeitnah reagieren. Ein Jobverlust ist nicht einfach zu verkraften, aber man ist der dadurch entstandenen Herausforderung nicht hilflos ausgeliefert.
Wir geben Tipps dafür, was nach einer Kündigung zu tun ist.
Antrag auf Arbeitslosengeld
Der erste Schritt bei einer Kündigung sollte sein, Arbeitslosengeld zu beantragen und sich arbeitssuchend zu melden. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld muss immer so früh wie möglich gestellt werden
Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann online auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden allerdings ist eine vorherige Registrierung notwendig.
Sperrzeit durch Arbeitsagentur möglich
Sollte die Kündigung eine verhaltensbedingte Kündigung sein, so ist es möglich, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit ausspricht. Grund: man hat durch eigenes Verhalten die Kündigung herausgefordert. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ähnlich einer Eigenkündigung behandelt werden. Auch dann ist eine Sperrzeit wahrscheinlich. Gleiches gilt für einen Aufhebungsvertrag.
Bürgergeld beantragen
Gerade im Falle einer Sperrzeit ist es wichtig, Bürgergeld zu beantragen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Spricht die Bundesagentur für Arbeit ein Sperrzeit aus, ist es sehr wahrscheinlich, dass es auch im Rahmen des Bürgergeldes eine Sanktion, also eine Leistungsminderung gibt, denn ansonsten würde die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch das Bürgergeld ausgehebelt werden.
Ein Bürgergeld Antrag sollte auch dann gestellt werden, wenn zwar Arbeitslosengeld gezahlt wird, dieses aber so niedrig ist, dass es nicht ausreicht, den eigenen Lebensunterhalt oder den der Familie sicherzustellen. Das Bürgergeld wird dann neben dem Arbeitslosengeld aufstockend gezahlt.
Kündigungsschutzklage: So wehrt man sich gegen eine Kündigung
Viele Kündigungen sind rechtlich unwirksam, einige sogar aus förmlichen Gründen. Deshalb sollte man die Wirksamkeit eine Kündigung überprüfen bzw. überprüfen lassen. Ist man Mitglied einer Gewerkschaft, so kümmert sich die Rechtssekretär der Gewerkschaft um die Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Man kann auch zum einem Rechtsanwalt gehen. Allerdings fallen hier Gebühren an. Unter Umständen kann man sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Dann fallen keine Anwaltskosten an.
Kündigungsschutzklage ist fristgebunden
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist vom drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Wer die Frist versäumt, kann sich nicht mehr gegen die Kündigung wehren, sie ist dann bestandskräftig.
Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Kündigung
Ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Kündigungsschutzklage bis zum Urteil vergeht einige Zeit. Unter Umstände besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung für diese Zeit. In jedem Fall sollte man dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft anbieten. Nimmt er das nicht an, gerät er in Annahmeverzug und muss im Falle einer Aufhebung der Kündigung des Gehalt vom Ausspruch der Kündigung an weiter zahlen. Vergütung.
Wann ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisse unwirksam?
Ob eine Kündigung unwirksam ist, kann abschließend nur das Arbeitsgericht festlegen. Punkte der Überprüfung sind:
- Einhaltung der Kündigungsfrist
- Ordnungsgemäßer Zugang der Kündigung
- Schriftform
- Ausreichende Begründung
Zusammenfassung zur Kündigung des Arbeitsvertrages
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sollten folgende Schritte unternommen werden:
- Arbeitslosmeldung und Beantragung von Arbeitslosengeld
- Bürgergeld beantragen
- Kündigungsschutzklage erheben
- Dem Arbeitgeber die eigene Arbeitskraft trotz Kündigung anbieten
Quelle: BÜRGERGELD – Verein für soziales Leben e.V.,
Bildquelle: adobestock_206952377_Viacheslav Yakobchuck
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist zunächst ein Schock für jeden Arbeitnehmer. Arbeitslosigkeit und Geldsorgen drohen. Was ist bei einer Kündigung zu tun? Arbeitslosengeld beantragen? Bürgergeld beantragen? Oder gar beides? Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?
Arbeitsvertrag gekündigt – was tun?
Wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag, bzw. genauer: das Arbeitsverhältnis gekündigt hat, heißt es: nachdenken und zeitnah reagieren. Ein Jobverlust ist nicht einfach zu verkraften, aber man ist der dadurch entstandenen Herausforderung nicht hilflos ausgeliefert.
Wir geben Tipps dafür, was nach einer Kündigung zu tun ist.
Antrag auf Arbeitslosengeld
Der erste Schritt bei einer Kündigung sollte sein, Arbeitslosengeld zu beantragen und sich arbeitssuchend zu melden. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld muss immer so früh wie möglich gestellt werden
Der Antrag auf Arbeitslosengeld kann online auf dem Portal der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden allerdings ist eine vorherige Registrierung notwendig.
Sperrzeit durch Arbeitsagentur möglich
Sollte die Kündigung eine verhaltensbedingte Kündigung sein, so ist es möglich, dass die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit ausspricht. Grund: man hat durch eigenes Verhalten die Kündigung herausgefordert. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ähnlich einer Eigenkündigung behandelt werden. Auch dann ist eine Sperrzeit wahrscheinlich. Gleiches gilt für einen Aufhebungsvertrag.
Bürgergeld beantragen
Gerade im Falle einer Sperrzeit ist es wichtig, Bürgergeld zu beantragen, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Spricht die Bundesagentur für Arbeit ein Sperrzeit aus, ist es sehr wahrscheinlich, dass es auch im Rahmen des Bürgergeldes eine Sanktion, also eine Leistungsminderung gibt, denn ansonsten würde die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld durch das Bürgergeld ausgehebelt werden.
Ein Bürgergeld Antrag sollte auch dann gestellt werden, wenn zwar Arbeitslosengeld gezahlt wird, dieses aber so niedrig ist, dass es nicht ausreicht, den eigenen Lebensunterhalt oder den der Familie sicherzustellen. Das Bürgergeld wird dann neben dem Arbeitslosengeld aufstockend gezahlt.
Kündigungsschutzklage: So wehrt man sich gegen eine Kündigung
Viele Kündigungen sind rechtlich unwirksam, einige sogar aus förmlichen Gründen. Deshalb sollte man die Wirksamkeit eine Kündigung überprüfen bzw. überprüfen lassen. Ist man Mitglied einer Gewerkschaft, so kümmert sich die Rechtssekretär der Gewerkschaft um die Überprüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung. Man kann auch zum einem Rechtsanwalt gehen. Allerdings fallen hier Gebühren an. Unter Umständen kann man sich beim Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen. Dann fallen keine Anwaltskosten an.
Kündigungsschutzklage ist fristgebunden
Eine Kündigungsschutzklage muss innerhalb einer Frist vom drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Wer die Frist versäumt, kann sich nicht mehr gegen die Kündigung wehren, sie ist dann bestandskräftig.
Weiterbeschäftigungsanspruch trotz Kündigung
Ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Kündigungsschutzklage bis zum Urteil vergeht einige Zeit. Unter Umstände besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung für diese Zeit. In jedem Fall sollte man dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft anbieten. Nimmt er das nicht an, gerät er in Annahmeverzug und muss im Falle einer Aufhebung der Kündigung des Gehalt vom Ausspruch der Kündigung an weiter zahlen. Vergütung.
Wann ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisse unwirksam?
Ob eine Kündigung unwirksam ist, kann abschließend nur das Arbeitsgericht festlegen. Punkte der Überprüfung sind:
- Einhaltung der Kündigungsfrist
- Ordnungsgemäßer Zugang der Kündigung
- Schriftform
- Ausreichende Begründung
Zusammenfassung zur Kündigung des Arbeitsvertrages
Das Wichtigste kurz zusammengefasst
Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sollten folgende Schritte unternommen werden:
- Arbeitslosmeldung und Beantragung von Arbeitslosengeld
- Bürgergeld beantragen
- Kündigungsschutzklage erheben
- Dem Arbeitgeber die eigene Arbeitskraft trotz Kündigung anbieten
Quelle: BÜRGERGELD – Verein für soziales Leben e.V.,
Bildquelle: adobestock_206952377_Viacheslav Yakobchuck