Job weg durch Krankheit: Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung

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Wenn ich krank bin, kann ich nicht gekündigt werden. Dieser Irrglaube stammt aus der DDR und hält sich hartnäckig. Es kann aber doch eine Kündigung drohen.

Wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer krank sind, brauchen Sie ab einem bestimmten Tag eine ärztliche Bescheinigung. Dann haben sie ihren Soll erfüllt und können sich auf die Genesung konzentrieren. Viele glauben, dass sie krankheitsbedingt nicht gekündigt werden können – das stimmt allerdings nicht.

Krankheitsbedingte Kündigung: Was ist das eigentlich?

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist ein Unterpunkt der personenbedingten Kündigung, informiert Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche auf der eigenen Webseite. Diese wird angewendet, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit den Arbeitsvertrag nicht mehr erfüllen kann. Hensche berichtet weiter, dass meisten krankheitsbedingten Kündigung ausgesprochen werden, „weil Arbeitnehmer immer wieder kurzfristig, d. h. für einige Tage oder Wochen, erkranken“.

Das Portal Karrierebibel macht deutlich, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht wegen einer Grippe oder eines Bruchs entlassen werden können. Sollten sich Kurzerkrankungen in den vergangenen drei Jahren allerdings häufen, sei eine Entlassung laut Bundesarbeitsgericht möglich.

Wann können Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen?

Die Rechtssprechung sieht für eine krankheitsbedingte Kündigung drei Voraussetzungen, die gegeben sein müssen. Sind weniger als drei Voraussetzungen erfüllt, ist die Kündigung unwirksam. Hensche definiert diese wie folgt:

  1. Negative Gesundheitsprognose: Zum Zeitpunkt der Kündigung muss davon ausgegangen werden, dass die Person auch in Zukunft in erheblichem Ausmaß wegen der Krankheit fehlen wird.
  2. Betriebliche und wirtschaftliche Interessen gefährdet: Wenn die zu erwartenden Fehlzeiten auch in Verbindung mit Lohnfortzahlungen stehen und der Betriebsablauf erheblich belastet wird.
  3. Interessensabwägung: Angeschaut wird sich hier das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers und das Fortsetzungsinteresse des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin. Die Auswertung muss zugunsten des Arbeitgebers ausgehen.

Die ausgesprochene Kündigung muss das mildeste Mittel für den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sein. Sollte es andere, weniger stark betastende Lösungen geben, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, sind diese zu nutzen. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung wird in der Regel ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt. Liegt das nicht vor und wurde nicht angeboten, kann eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein. Das Portal Haufe informiert, dass Arbeitgeber bei einer krankheitsbedingten Kündigung in der Darlegungs- und Beweislast sind.